Haushalt 2018: Gemeinsame Erklärung des Vorsitzenden des Stadtrates und der Vorsitzenden der Fraktionen im Stadtrat

11179980_626142360854826_2629640511961011868_nAls Vorsitzender des Stadtrates und als Vorsitzende der im Stadtrat der Stadt Halle (Saale) vertretenen Fraktionen fordern wir den Oberbürgermeister Dr. Wiegand unverzüglich dazu auf, den ehrenamtlichen StadträtInnen den Haushaltsplan für das Jahr 2018 zur Verfügung zu stellen. Seine bisherige Weigerung dies zu tun, rügen wir ausdrücklich. Seit Monaten hat der Oberbürgermeister sowohl im Rat als auch in der Öffentlichkeit erklärt, der kommende Haushalt werde zur Sitzung des Stadtrates am 27.09.2017 eingebracht. Dieser Ankündigung folgend hätte den StadträtInnen der Haushaltsplan 2018 samt der Einladung zum September-Stadtrat fristgerecht spätestens am 13.09.2017 vorliegen müssen. Dies geschah allerdings bis zum heutigen Tag nicht.

Wenn der Oberbürgermeister in dieser Woche nun erneut erklärt, der Haushalt sei ausgeglichen und fertig, deutet dies einerseits darauf hin, dass der Prozess zum Erstellen des Haushalts verwaltungsintern abgeschlossen ist. Andererseits wirft diese Tatsache die Frage auf, warum der Oberbürgermeister den Haushalt zurückhält und ihn nicht rechtzeitig der Öffentlichkeit und den ehrenamtlichen StadträtInnen zur Kenntnisnahme zur Verfügung stellt. Sein aktuelles Verhalten zeigt, dass Dr. Wiegand zum wiederholten Male die Rechte des Stadtrates wissentlich missachtet. Außerdem dokumentiert er damit nachhaltig, dass er nicht an einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem Stadtrat interessiert ist.

Das Zurückhalten des Haushaltsentwurfs hat Folgen für die Beratungen desselben in den Ausschusssitzungen in der ersten Oktober-Woche. Sowohl im Kultur- (04.10.2017), Personal- (04.10.2017) als auch im Jugendhilfeausschuss (05.10.2017) steht der Haushalt zwar auf der Tagesordnung, eine rechtzeitige Bereitstellung der Haushaltsunterlagen unter Berücksichtigung der Ladungsfrist von 14 Tagen ist aber auch hier nicht erfolgt. Das ist insbesondere deshalb zu rügen, da den ehrenamtlichen StadträtInnen damit keine ausreichende Vorbereitungszeit bleibt. Die Bedeutung der Ladungsfrist zum Stadtrat und seinen Ausschüssen hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zuletzt nochmals im Schreiben an die Stadtverwaltung vom 02.08.2017 hervorgehoben.

  

gez. Hendrik Lange

Vorsitzender des Stadtrates

 

gez. Johannes Krause       gez. Dr. Bodo Meerheim                gez. Dr. Inés Brock

Vorsitzender                      Vorsitzender                                   Vorsitzende

SPD-Fraktion Stadt           DIE LINKE Fraktion                        Fraktion Bündnis 90/

Halle (Saale)                     im Stadtrat                                      DIE GRÜNEN         

 

gez. Tom Wolter                                         gez. Andreas Scholtyssek

Vorsitzender                                               Vorsitzender

Fraktion MitBÜRGER für Halle/                  CDU/FDP-Stadtratsfraktion Halle (Saale)

NEUES FORUM

 

Hintergrund:

Auszug aus der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Halle (Saale) und seine Ausschüsse vom 28.10.2015:

§1 Einberufung, Einladung, Teilnahme

(3) Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der form- und fristlosen Einberufung nach § 53 Abs. 4 S. 5 KVG LSA in dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Muss eine Sitzung des Stadtrates vor Abhandlung der Tagesordnung abgebrochen werden, kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind durch den Protokollführer von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

Ergänzend wird auf das Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 02.08.2017 zum Bürgerbegehren für die Anmietung der Scheibe A in Halle-Neustadt – hier: Anhörung zur beabsichtigten Beanstandung verwiesen. Unter Punkt 1 wird hierbei nochmals auf die besondere Bedeutung der Ladungsfrist von 14 Tagen abgehoben. Damit einher geht die Zurverfügungstellung der Sitzungsunterlagen ebenfalls zwei Wochen vor der Sitzung.

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